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Aktueller Prospekt Aida - Gültig von 01.10 bis 30.04 - Seitenzahl 120

Prospekt Aida 01.10.2022 - 30.04.2023

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Stand: 19.04.2022 | Version 26 schen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 392 / 2009 umgesetzt wurden. Die Regelung dieses Absatzes findet nur dann keine Anwendung, wenn die Regelungen in Ziffer 9.1 zu einer geringeren Inanspruchnahme von AIDA Cruises führen. AIDA Cruises weist in Zusammenhang mit der Haftungsordnung bei Seebeförderung auf die folgenden zu beachtenden Punkte hin: a) Unabhängig vom Bestehen eines Schadensersatzanspruchs zahlt AIDA Cruises bei Tod und Körperverletzung infolge eines Schifffahrtsereignisses binnen 15 Tagen nach Feststellung des Schadensberechtigten eine angemessene Vorschusszahlung je Person und Vorfall, im Todesfall mindestens 21.000 Euro. Die Vorschusszahlung stellt kein Anerkenntnis welchen Anspruchs auch immer dar. Die Vorschusszahlung kann mit eventuell zu zahlenden Schadensersatzzahlungen verrechnet werden. Sie ist an AIDA ­Cruises zurückzuzahlen, wenn der Empfänger der Vorschuss­zahlung nicht schadensersatzberechtigt war (siehe Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 392 / 2009). b) Die Haftung von AIDA Cruises für den Verlust und die Beschädigung von Gepäck, Mobilitätshilfen und anderer Spezialausrüstung, die von Gästen und / oder Mitreisenden mit eingeschränkter Mobilität verwendet werden, ist ausgeschlossen, wenn der Gast und / oder Mitreisende den Schaden bei einem erkennbaren Schaden nicht spätestens bei der Ausschiffung oder bei nicht erkennbaren Schäden spätestens 15 Tage nach der Ausschiffung AIDA Cruises mitteilt. Der schriftlichen Mitteilung bedarf es nicht, wenn der Schaden von den Parteien gemeinsam innerhalb der Frist festgestellt wird. c) AIDA Cruises haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Wertgegenständen (z. B. Geld, wichtige Dokumente, begebbare Wertpapiere, Edelmetalle, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenstände, Foto- und Filmapparate, tragbare Videosysteme und mobile Endgeräte – wie etwa Laptops oder Tablets –, jeweils mit Zubehör etc.), es sei denn, sie w ­ urden bei der Beförderung zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt. 9.3 Wertgegenstände im vorgenannten Sinne sind im Rahmen der An- und Abreise vom Reisenden in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt im Handgepäck mitzuführen. AIDA Cruises haftet ausdrücklich nicht für Verlust oder Beschädigung von Wertgegenständen, die im Rahmen der An- und Abreise im aufgegebenen Reisegepäck mitgeführt werden. 9.4 AIDA Cruises haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen und / oder Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die nicht Teil der vertraglichen Reiseleistungen sind, sondern als Fremdleistungen lediglich vermittelt oder die von Dritten, Unabhängigen durchgeführt werden (z. B. öffentliche Verkehrsmittel, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche und Ausstellungen), es sei denn, diese Dritten sind als Erfüllungsgehilfen für AIDA Cruises zu qualifizieren oder AIDA Cruises erweckt den Anschein, eigener Veranstalter der von den Dritten ­erbrachten Leistungen zu sein. AIDA Cruises haftet jedoch, wenn und soweit für den dem Gast entstandenen Schaden die Verletzung uns obliegender Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten ­ursächlich geworden ist. Seite 6 von 8 9.5 Eine etwaige Flugbeförderung als Teil der Pauschalreise unterliegt der Haftungsordnung des Montrealer Übereinkommens von 1999 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889 / 2002 geänderten Fassung. 9.6 Die Rezeption an Bord der Schiffe von AIDA Cruises, Reisevermittler und / oder sonstige Leistungsträger sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche der Gäste gegenüber AIDA Cruises anzuerkennen. 9.7 AIDA Cruises empfiehlt den Gästen im eigenen Interesse den ­Abschluss einer Reise-Unfallversicherung und einer Reisegepäck-­ Versicherung (siehe www.aida.de/reiseschutz). 10 Medizinische Versorgung an Bord 10.1 Die Schiffe verfügen über modern eingerichtete Hospitäler, die sich auf Deck 3 befinden. Schiffsärzte und qualifiziertes Fachpersonal stehen für Ihre medizinische Versorgung zur Verfügung. Die Sprechzeiten erfahren Sie an Bord. 10.2 Gäste, die sich in ärztlicher Behandlung befinden oder ­besondere Anliegen haben, werden gebeten, den Schiffsarzt am Anfang der Reise zu informieren. Bitte beachten Sie, dass die Leistungen des Schiffsarztes kein Bestandteil des Reisevertrags sind und der Schiffsarzt in seinen medizinischen Entscheidungen nicht den Weisungen von AIDA Cruises unterworfen ist. 10.3 Eine umfangreiche Krankenbehandlung ist an Bord nur einge­schränkt möglich. Sollten Sie an chronischen oder schwerwiegenden Erkrankungen leiden, nehmen Sie bitte vor einer Reisebuchung Kontakt zu AIDA Cruises auf, um die Möglichkeit der Teilnahme an einer AIDA Reise und die Gestaltung der Rahmenbedingungen abzustimmen. 10.4 Die Krankenbehandlung erfolgt gegen Bezahlung (Abrechnung erfolgt über die Bordabrechnung). Eine detaillierte Rechnung des Schiffsarztes erhalten Sie nach dem Hospitalbesuch. Eine Abrechnung über die Krankenkassenkarte oder einen Auslandskrankenschein ist nicht ­möglich. Sie erhalten im Anschluss an die Behandlung eine detaillierte Hospitalrechnung, die Sie zur Erstattung bei Ihrer Auslandsreise-­Krankenversicherung einreichen können. Wir ­empfehlen daher unbedingt den Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung. 10.5 Bei Risikofällen kann der Patient im nächsten Hafen ausgeschifft werden. Die für die Ausschiffung und die Krankenbehandlung entstehenden Kosten trägt der Patient. Soweit verfügbar, stellt AIDA Cruises im Fall einer medizinischen Ausschiffung eine Betreuung durch eine ­Agentur. Für die Entsorgung von medizinischen Abfällen (Insulin­spritzen etc.) kontaktieren Sie bitte das medizinische Center. Sollten Sie spezielle ­Medikamente benötigen, bringen Sie diese bitte in ausreichender Menge im Handgepäck mit an Bord. Bitte beachten Sie hierbei jedoch die EU-Richtlinie zur Mitnahme von Flüssigkeiten im Handgepäck sowie ggf. zu berücksichtigende Einfuhr- oder Zollbeschränkungen des Ziellands. 11 Beschränkungen für werdende Mütter und Säuglinge 11.1 Aus Sicherheitsgründen und bedingt durch die einge-

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Stand: 19.04.2022 | Version 26 schen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 392 / 2009 umgesetzt wurden. Die Regelung dieses Absatzes findet nur dann keine Anwendung, wenn die Regelungen in Ziffer 9.1 zu einer geringeren Inanspruchnahme von AIDA Cruises führen. AIDA Cruises weist in Zusammenhang mit der Haftungsordnung bei Seebeförderung auf die folgenden zu beachtenden Punkte hin: a) Unabhängig vom Bestehen eines Schadensersatzanspruchs zahlt AIDA Cruises bei Tod und Körperverletzung infolge eines Schifffahrtsereignisses binnen 15 Tagen nach Feststellung des Schadensberechtigten eine angemessene Vorschusszahlung je Person und Vorfall, im Todesfall mindestens 21.000 Euro. Die Vorschusszahlung stellt kein Anerkenntnis welchen Anspruchs auch immer dar. Die Vorschusszahlung kann mit eventuell zu zahlenden Schadensersatzzahlungen verrechnet werden. Sie ist an AIDA ­Cruises zurückzuzahlen, wenn der Empfänger der Vorschuss­zahlung nicht schadensersatzberechtigt war (siehe Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 392 / 2009). b) Die Haftung von AIDA Cruises für den Verlust und die Beschädigung von Gepäck, Mobilitätshilfen und anderer Spezialausrüstung, die von Gästen und / oder Mitreisenden mit eingeschränkter Mobilität verwendet werden, ist ausgeschlossen, wenn der Gast und / oder Mitreisende den Schaden bei einem erkennbaren Schaden nicht spätestens bei der Ausschiffung oder bei nicht erkennbaren Schäden spätestens 15 Tage nach der Ausschiffung AIDA Cruises mitteilt. Der schriftlichen Mitteilung bedarf es nicht, wenn der Schaden von den Parteien gemeinsam innerhalb der Frist festgestellt wird. c) AIDA Cruises haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Wertgegenständen (z. B. Geld, wichtige Dokumente, begebbare Wertpapiere, Edelmetalle, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenstände, Foto- und Filmapparate, tragbare Videosysteme und mobile Endgeräte – wie etwa Laptops oder Tablets –, jeweils mit Zubehör etc.), es sei denn, sie w ­ urden bei der Beförderung zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt. 9.3 Wertgegenstände im vorgenannten Sinne sind im Rahmen der An- und Abreise vom Reisenden in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt im Handgepäck mitzuführen. AIDA Cruises haftet ausdrücklich nicht für Verlust oder Beschädigung von Wertgegenständen, die im Rahmen der An- und Abreise im aufgegebenen Reisegepäck mitgeführt werden. 9.4 AIDA Cruises haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen und / oder Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die nicht Teil der vertraglichen Reiseleistungen sind, sondern als Fremdleistungen lediglich vermittelt oder die von Dritten, Unabhängigen durchgeführt werden (z. B. öffentliche Verkehrsmittel, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche und Ausstellungen), es sei denn, diese Dritten sind als Erfüllungsgehilfen für AIDA Cruises zu qualifizieren oder AIDA Cruises erweckt den Anschein, eigener Veranstalter der von den Dritten ­erbrachten Leistungen zu sein. AIDA Cruises haftet jedoch, wenn und soweit für den dem Gast entstandenen Schaden die Verletzung uns obliegender Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten ­ursächlich geworden ist. Seite 6 von 8 9.5 Eine etwaige Flugbeförderung als Teil der Pauschalreise unterliegt der Haftungsordnung des Montrealer Übereinkommens von 1999 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889 / 2002 geänderten Fassung. 9.6 Die Rezeption an Bord der Schiffe von AIDA Cruises, Reisevermittler und / oder sonstige Leistungsträger sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche der Gäste gegenüber AIDA Cruises anzuerkennen. 9.7 AIDA Cruises empfiehlt den Gästen im eigenen Interesse den ­Abschluss einer Reise-Unfallversicherung und einer Reisegepäck-­ Versicherung (siehe www.aida.de/reiseschutz). 10 Medizinische Versorgung an Bord 10.1 Die Schiffe verfügen über modern eingerichtete Hospitäler, die sich auf Deck 3 befinden. Schiffsärzte und qualifiziertes Fachpersonal stehen für Ihre medizinische Versorgung zur Verfügung. Die Sprechzeiten erfahren Sie an Bord. 10.2 Gäste, die sich in ärztlicher Behandlung befinden oder ­besondere Anliegen haben, werden gebeten, den Schiffsarzt am Anfang der Reise zu informieren. Bitte beachten Sie, dass die Leistungen des Schiffsarztes kein Bestandteil des Reisevertrags sind und der Schiffsarzt in seinen medizinischen Entscheidungen nicht den Weisungen von AIDA Cruises unterworfen ist. 10.3 Eine umfangreiche Krankenbehandlung ist an Bord nur einge­schränkt möglich. Sollten Sie an chronischen oder schwerwiegenden Erkrankungen leiden, nehmen Sie bitte vor einer Reisebuchung Kontakt zu AIDA Cruises auf, um die Möglichkeit der Teilnahme an einer AIDA Reise und die Gestaltung der Rahmenbedingungen abzustimmen. 10.4 Die Krankenbehandlung erfolgt gegen Bezahlung (Abrechnung erfolgt über die Bordabrechnung). Eine detaillierte Rechnung des Schiffsarztes erhalten Sie nach dem Hospitalbesuch. Eine Abrechnung über die Krankenkassenkarte oder einen Auslandskrankenschein ist nicht ­möglich. Sie erhalten im Anschluss an die Behandlung eine detaillierte Hospitalrechnung, die Sie zur Erstattung bei Ihrer Auslandsreise-­Krankenversicherung einreichen können. Wir ­empfehlen daher unbedingt den Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung. 10.5 Bei Risikofällen kann der Patient im nächsten Hafen ausgeschifft werden. Die für die Ausschiffung und die Krankenbehandlung entstehenden Kosten trägt der Patient. Soweit verfügbar, stellt AIDA Cruises im Fall einer medizinischen Ausschiffung eine Betreuung durch eine ­Agentur. Für die Entsorgung von medizinischen Abfällen (Insulin­spritzen etc.) kontaktieren Sie bitte das medizinische Center. Sollten Sie spezielle ­Medikamente benötigen, bringen Sie diese bitte in ausreichender Menge im Handgepäck mit an Bord. Bitte beachten Sie hierbei jedoch die EU-Richtlinie zur Mitnahme von Flüssigkeiten im Handgepäck sowie ggf. zu berücksichtigende Einfuhr- oder Zollbeschränkungen des Ziellands. 11 Beschränkungen für werdende Mütter und Säuglinge 11.1 Aus Sicherheitsgründen und bedingt durch die einge-

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